Polizeichor Bremen e.V.

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 Polizeichor Bremen e.V.     

Satzung und Geschäftsordnung 

in der Fassung vom 03.05.2010

 

Inhalt: 

§ 1:   Der Zweck des Vereins

§ 2:   Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 3:   Gemeinnützigkeit

§ 4:   Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5:   Pflichten der Mitglieder

§ 6:   Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7:   Mitgliedsbeiträge

§ 8:   Organe des Vereins

§ 9:   Die Mitgliederversammlung

§ 10:  Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 11:  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 12:  Der Vorstand

§ 13:  Der erweiterte Vorstand

§ 14:  Aufgaben des Vorstandes

§ 15:  Amtsdauer der Vorstände

§ 16:  Einnahmen und Ausgaben

§ 17:  Kassenprüfung

§ 18:  Ehrennadeln 

§ 19:  Ehrenmitgliedschaft

§ 20:  Ehrenvorsitzender § 21:  Schirmherrschaft

§ 22:  Chorleiter

§ 23:  Auflösung des Vereins

§ 24:  Inkrafttreten der Satzung
   

§ 1 Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist: 

a) die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges und

b) die Beziehung zwischen Polizei und Bevölkerung fördern, pflegen und vertiefen. 

Der Polizeichor Bremen e.V. ist Mitglied im Sängerbund der Deutschen Polizei e.V. Er ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.  


§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Polizeichor Bremen“, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.). 

Der Verein ist aus dem nichtrechtsfähigen Verein - Gesangverein Bremer Polizeibeamter von 1910 - hervorgegangen. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Bremen. 


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.   


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. 

Aktives Mitglied kann jede singbegabte männliche Person sein, die den Zweck des Vereins unterstützen will.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Zweck des Vereins unterstützen will. 

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 

Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied seinen Vereinsausweis und die Vereinssatzung.
   

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Chores zu fördern. Die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, an den Chorproben und an den Auftritten teilzunehmen. 

Aktive Mitglieder, die den Interessen des Chores zuwiderhandeln, können von Auftritten ausgeschlossen werden. 

Die Entscheidung hierüber fällt der Chorleiter in Absprache mit dem Vorstand.   


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. 

Im Falle des Ausschlusses bestehen keine Rechtsansprüche an den Verein oder dessen Ver- mögen.   


§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. 

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. und soll möglichst im Bankeinzugsverfahren erhoben werden. 

Wer länger als 6 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser schriftlicher Aufforderung zur Beitragszahlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. In diesen Fällen gilt das in § 6 geregelte Verfahren.

Im Falle des Todes eines Mitglieds entfallen alle noch ausstehenden Beitragsforderungen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 

 

§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie trifft durch Beschlussfassung Bestimmung in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht von dem Vorstand zu besorgen sind.

Aufgaben der Mitgliederversammlung: 

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Aussprache über die Berichte

c) Entlasten des Vorstandes

d) Beraten und Beschlussfassen über vorliegende Anträge

e) Wahlen

- der Mitglieder des Vorstandes und

- der Mitglieder des erweiterten Vorstandes 

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Vereinssatzung dem Vorstand zugewiesen worden sind.  

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie soll in den ersten drei Monaten des Jahres durchgeführt werden. Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dieses von einem Drittel der aktiven Mitglieder unter Angaben der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 

Jede Mitgliederversammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von vier Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 

Fördernde Mitglieder können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Jedes aktive Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dieses gilt nicht für Satzungsänderungen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. 

Anträge sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.   


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter und den Protokollführer. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand gesetzten Tagesordnung beschließen. Dieses gilt nicht für Satzungsänderungen. 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. 

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

   

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden aktiven Mitglieder dieses beantragt. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden, dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

Es soll folgende Feststellungen enthalten: 

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

c) die Zahl der erschienen aktiven Mitglieder,

d) die Tagesordnung,

e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse,

f) die Art der Abstimmung. 

Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.   


§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Vereinssatzung nichts anderes bestimmt. 

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus: 

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem 1. Schatzmeister,

d) dem 1 Schriftführer. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden. Die Beschlussfassung des Vorstandes kann auch schriftlich erfolgen. 

Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsposten ist möglich, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung.   


§ 13 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand gemäß § 12

b) dem 2. Schatzmeister

c) dem 2. Schriftwart

d) dem Pressewart

e) dem 1. Organisationsleiter

f)  dem 2. Organisationsleiter

g) dem 1. Notenwart

h) dem 2. Notenwart,

i)  dem Sachwart,

j)  den vier Stimmsprechern.
 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Einberufung von Vorstandssitzungen gemäß § 12 der Satzung,

b) Einberufung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes aus aktuellen Anlässen. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzende

c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

d) Einberufung von Mitgliederversammlungen,

e) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

f) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes

g) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

h) Beschlussfassung über Ausgaben,

i) Zusammenarbeit mit dem Chorleiter

j) die Durchführung von Konzerten und Veranstaltung 

Zur Erfüllung und Vorbereitung dieser Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Lei- ter oder deren Stellvertreter haben Vortragsrecht im Vorstand. 

Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:

den Vorstand gemäß § 12 der Satzung in den in § 14 a) – j) zu unterstützen. Er hat allerdings insoweit kein eigenes Entscheidungsrecht. 

Der erweiterte Vorstand hat weiter den Vorstand in

a) der Öffentlichkeitsarbeit

b) der Werbung

c) der Organisation von Konzerten und Veranstaltungen

d) der Betreuung der aktiven und fördernden Vereinsmitglieder 

zu unterstützen und bei Durchführung der Ziffern a) – d) vorher die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. 

Der erweiterte Vorstand hat nicht das Recht, den Vorstand gemäß § 12 der Satzung zu über- stimmen. 

Sollten sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und Mitgliedern des Vorstandes ergeben und lassen diese sich nicht im Wege von Verhandlungen klären, ist unter Berücksichtigung des § 10 eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der diese strittigen Punkte dann mit bindender Wirkung für den Vorstand und den erweiterten Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt und entschieden werden. 

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die weiteren Aufgaben geregelt sind.   


§ 15 Amtsdauer der Vorstände

Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;

sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der 1. oder 2. Vorsitzende sollte aus dem aktiven Polizeidienst kommen.


§ 16 Einnahmen und Ausgaben

Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben zu sorgen. Die Aufzeichnungen müssen wahr, vollständig und laufend (aktuell) erfolgen. 

Über alle Ausgaben des Vereins entscheidet, soweit nicht anders geregelt, der Vorstand. Die Beschlüsse sind den Nachweisen beizufügen. Grundsatzbeschlüsse sind zulässig. 

Dies gilt nicht für gesetzlich oder durch Satzungsbestimmung erforderliche Ausgaben sowie für solche, die durch bestehende Mitgliedschaften oder Beschluss der Mitgliederversammlung entstehen.

Auslagen, die Vorstandsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Vereinsinteresse entstehen, sind gegen Vorlage der Belege zu erstatten.   


§ 17 Kassenprüfung

Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben wählt die Mitgliederversammlung jährlich je einen Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. 

Als Kassenprüfer können nur aktive Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl kann frühestens drei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit als Kassenprüfer erfolgen. 

Die Kassenprüfung muss vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Das Ergebnis ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.   


§ 18 Ehrennadeln

Die Ehrennadeln werden verliehen: 

a) in Silber allen Sängern, die 20 Jahre und

b) in Gold allen Sängern, die 30 Jahre aktiv im Polizeichor singen.

Die Ehrennadel kann auch an alle Personen verliehen werden, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben haben.   


§ 19 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder können Angehörige des Vereins oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens werden, die sich herausragende Verdienste um den Verein oder um die Pflege der Chormusik erworben haben.

Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Vereinsmitglieder.  

§ 20 Ehrenvorsitzender

Der Verein kann sich nach den Grundsätzen der Ehrenmitgliedschaft einen Ehrenvorsitzenden wählen. Dieser muss mindestens sechs Jahre das Amt des 1. Vorsitzenden bekleidet haben. Auf Einladung des Vorstandes kann der Ehrenvorsitzende als Gast an dessen Sitzungen teil- nehmen.   

§ 21 Schirmherrschaft

Die Schirmherrschaft über den Verein kann einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens angetragen werden, die gezeigt hat, dass sie die Ziele des Vereins fördert.

Über die Schirmherrschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.   


§ 22 Chorleiter

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Er wählt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand das Liedgut aus. 

Der Chorleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Sein Verhältnis zum Verein wird durch den Vorstand vertraglich geregelt. Ebenso seine Aufwandsentschädigung.   


§ 23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Initiative Bürger und Polizei Bremen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.   


§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 2.3.1998 beschlossen worden. Sie trat am gleichen Tag in Kraft. 

Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 03.05.2010 wurde die Satzung geändert und in der vorstehenden Form genehmigt.

   

Geschäftsordnung

vom 2.3.1998 für den POLIZEICHOR BREMEN e.V. (PC HB)  

Inhaltsverzeichnis

   

1.       Rechtsstellung

2.       Übungsabend

3.       Chorseminare

4.       Teilnahme an Konzerten

5.       Mitgliedschaften

6.       Der Vorstand

6.1  1. Vorsitzende

6.2  2. Vorsitzender

6.3. 1. Schriftführer

6.4  1. Schatzmeister

7.       Im erweiterten Vorstand

.1  2. Schriftführer

7.2  2. Schatzmeister

7.3   Pressewart

7.4  1. und 2. Organisationsleiter

7.5  Notenwarte

7.6  Sachwart

7.7  Stimmsprecher

8.       Ehren- und Ältestenbeirat

9.       Versammlungen und Sitzungen

9.1  Einladung und Protokollierung

9.2  Tagungsleitung

9 3  Tagesordnung

9.4  Redezeit

10.     Pflichten und Rechte der Vorstandsmitglieder

11.     Delegierte

12.     Der Aufwendungsersatz

13.    Sonstige Ausgaben

14.     Beschlussfassung und Inkrafttreten
 

1.       Rechtsstellung  

Der Polizeichor Bremen e.V. hat seine neue Satzung vom 2.3.1998 der eines rechtsfähigen Vereins angeglichen. 

Der Vorstand wird unter Vorlage der Satzung beim Finanzamt Bremen die Anerkennung als gemeinnütziger Verein und über einen Notar beim Amtsgericht Bremen die Eintragung in das Vereinsregister beantragen.


2.       Übungsabend  

Der PC HB führt seine Übungsabende in der Regel einmal wöchentlich durch. 

Eine ‘Sommerpause’ wird grundsätzlich nicht eingelegt, wenn ein Chorleiter zur Verfügung steht. Eine ‘Winterpause’ über Weihnachten /Neujahr legt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Chorleiter fest. 

Zusätzliche Probenabende (z.B. vor Konzerten) werden vom Vorstand einvernehmlich mit dem Chorleiter festgelegt und zeitgerecht bekannt gegeben. 

Grundsätzlich wird der Übungsabend durch ein Mitglied des Vorstandes mit Begrüßung, Bekanntgabe von Regularien/Terminen und sonstigen Informationen eröffnet und danach vom Chorleiter verantwortlich gestaltet.

3.       Chorseminare  

Der PC HB führt grundsätzlich jährlich zur Vorbereitung von Konzerten und zur Pflege des vor Repertoires ein Wochenendseminar 



4.    Teilnahme an Konzerten

Die aktiven Mitglieder stellen durch regelmäßige Teilnahme an den Übungsabenden und sonstigen Proben und möglichst auch durch Teilnahme am Chorseminar sicher, dass sie das entsprechende Liedgut zu den Konzerten und sonstigen Veranstaltungen beherrschen um bei den Auftritten mitwirken zu können. In Einzelfällen entscheidet der Chorleiter über die Teilnahme. 

Bei Auftritten ist eine einheitliche Chorkleidung zu tragen.

5.       Mitgliedschaften  

Der PC HB ist Mitglied im Sängerbund der Deutschen Polizei (satzungsgemäß), Mitglied im Chorverband Niedersachsen-Bremen und Mitglied in der ‘Heimgesellschaft Scharnhorst- Kaserne Bremen e.V’. Die Mitgliedschaft im letztgenannten Verein wird in Person des 1. und 2. Vorsitzenden des PC HB wahrgenommen.  


6.       Der Vorstand  

Die Verantwortungsbereiche innerhalb des Vorstandes werden wie folgt geregelt:

6.1  1. Vorsitzende

führt den Chor nach innen und außen. 

Dabei obliegt es ihm insbesondere

 die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung zu überwachen

 die Jahreshaupt- und ggf. weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen

 zu den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes fristgerecht einzuladen

 die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu überwachen

 die Übernahme kooperativer Aufgaben zwischen Chorleiter, Chor und Vorstand

 an Sitzungen eingesetzter Ausschüsse teilzunehmen Öffentlichkeitsarbeit zu koordinieren

 Kontakte zu anderen (Polizei-) Chören zu knüpfen und zu pflegen

 Verbindung zum Sängerbund der Deutschen Polizei zu halten

 Verbindung zum Chorverband Niedersachsen-Bremen zu halten

 als Repräsentant des Chores die in diesem Bereich anfallenden Aufgaben abzudecken

 die Organisation von Chorveranstaltungen zu begleiten

 bei der Erstellung von Festschriften für die Redaktion verantwortlich zu zeichnen   

6.2  2. Vorsitzender

vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit absprachegemäß und unterstützt ihn bei der Bewältigung seiner Aufgabenfelder. 

Dabei können durch Abstimmung und Absprachen Aufgabenbereiche ganz oder teilweise, auf Einzelfälle bezogen oder für die Wahlperiode übertragen werden.   

6.3. 1. Schriftführer

 führt das Protokoll bei Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sowie bei Sitzungen

des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

 erstellt Informationsschriften (z.B. Notenblatt) für die Mitglieder

 ist für die gesamte Verwaltung des Schriftgutes des Chores verantwortlich, mit Ausnahme der

 schriftlichen Unterlagen über alle Kassenangelegenheiten

 überwacht die Führung von Anwesenheitslisten durch die Stimmführer bei Chorproben

und sonstigen Veranstaltungen

 führt und aktualisiert die Mitgliederlisten einschließlich Geburtstagsliste   

6.4  1. Schatzmeister

 führt die Beitragsliste und überprüft an Hand der Zahlungseingänge den vollständigen Zahlungseingang und die Aktualität der Mitgliederlisten und stimmt diese mit dem 1. Schriftführer ab

 führt das Kassenbuch und verwaltet Rücklagen und Vermögen des Chores.

 Der 1. Schatzmeister wirkt bei allen finanziellen Angelegenheiten des Vereins mit.

7.       Im erweiterten Vorstand  

(dem der Vorstand mit den vorgenannten Aufgaben angehört) werden die Aufgabenbereiche wie folgt festgelegt:   

7.1  2. Schriftführer

unterstützt den 1. Schriftführer und übernimmt bei dessen Abwesenheit seine Aufgaben.   

7.2  2. Schatzmeister

unterstützt den 1. Schatzmeister und übernimmt bei dessen Abwesenheit seine Aufgaben. Außerdem ist der 2. Schatzmeister zuständig für den Geldeinzug bei Umlagen, die Organisation des Kartenverkaufs im Zusammenhang mit Konzerten und anderen Chorveranstaltungen.   

7.3     Pressewart

 hält Verbindung zu den Vertretern der Medien und fertigt in dem erforderlichen Umfang über die Aktivitäten des Chores Presseberichte. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit offiziellen Mitteilungsblatt des Sängerbundes der Deutschen Polizei e.V., dem Organ ‘Polizei - Gesang und Musik’ (PGM).

 Außerdem verwaltet und aktualisiert der Pressewart die Chronik des Polizeichors Bremen.  

7.4  1. und 2. Organisationsleiter

 übernehmen in Absprache mit dem Vorstand die für die Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Chorreisen, Konzerte, Auftritte) erforderlichen organisatorischen Aufgaben. Für Konzerte und Auftritte erstellen sie Ablaufpläne.  

7.5  Notenwarte

 sind für Vollständigkeit und nach Absprache mit dem Vorstand für die Beschaffung des Notenmaterials verantwortlich.

 Sie halten termingerecht in der entsprechenden Stückzahl vom Chorleiter festgelegtes Notenmaterial vor.

 Neue Chormitglieder sollen bei der Zusammenstellung der Chormappe unterstützt werden, wenn dies erforderlich ist.   

7.6  Sachwart

 pflegt und verwaltet das vereinseigene Inventar (einschließlich der vereinseigenen Bekleidung) und führt darüber eine Liste.

 Er ist für die Beschaffung von Chornadeln etc. zuständig.

    7.7  Stimmsprecher

 der Singstimmen 1. TENOR, 2. TENOR, 1. BASS und 2. BASS übernehmen Führungs- und Koordinierungsaufgaben für die jeweilige Singstimme und sind Mittler zwischen Chorleiter/Vorstand und den Sängern.

 Die Stimmsprecher sollten erforderlichenfalls auch im zwischenmenschlichen Bereich tätig werden und dem Vorstand (z. B. bei Krankheiten, Problemen) geeignete Hinweise geben.

 Sie haben die Anwesenheitslisten bei den Chorproben und Listen über die Teilnahme an

Chorveranstaltungen zu führen. Diese sind bei Bedarf an den Vorstand weiterzugeben.

 Die jeweiligen Stimmsprecher werden von den Sängern der vier Singstimmen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

   

8.       Ehren- und Ältestenbeirat  

Zur Erfüllung entsprechender Aufgaben kann der Vorstand im Sinne von § 14 einen Ehren- und Ältestenbeirat einberufen. Dieser sollte aus anerkannten langjährigen erfahrenen älteren Vereinsmitgliedern bestehen.


9.       Versammlungen und Sitzungen  

9.1  Einladung und Protokollierung

Versammlungen jeder Art werden von dem durch die Satzung bestimmten Vorstand einberufen. 

Bei der Einberufung von Organversammlungen sind die in der Satzung festgesetzten Einberufungsfristen sowie die Einberufungsform zu beachten 

Über alle Versammlungen und Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt und vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. 

Bei begründeten Anlässen unterzeichnen alle Sitzungsteilnehmer das Protokoll. Die jeweilige Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Sitzung allen Teilnehmern auszuhändigen und in der Sitzung zu genehmigen.    

9.2  Tagungsleitung

Nach der Eröffnung einer Versammlung kann eine Tagungsleitung gewählt werden. Sie soll aus den Reihen der stimmberechtigten Teilnehmer gewählt werden, wenn es sich um eine Organversammlung handelt. Die Tagungsleitung soll aus drei Personen bestehen. Sitzungen werden in der Regel vom Vorsitzenden geleitet   

9 3  Tagesordnung

Die Tagungsleitung hat die Tagesordnung bekannt zu geben und die Zustimmung der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer durch Beschluss herbeizuführen. 

Der Tagungsleiter hat die Tagesordnungspunkte in der beschlossenen Reihenfolge aufzurufen. Im Verlauf der Tagung erforderlich werdende Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer.

Bei jedem Tagesordnungspunkt ist zunächst dem Vorstand oder dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Anschließend wird die Aussprache eröffnet.

Wortmeldungen sind in eine Rednerliste einzutragen. Die Redner erhalten nach der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Der Vorstand kann das Wort außer der Reihe nehmen. 

An der Aussprache können sich alle stimmberechtigten Teilnehmer beteiligen.    

9.4  Redezeit

Die Redezeit in der Aussprache sollte höchstens 5 Minuten für jeden Diskussionsredner betragen. Die stimmberechtigten Teilnehmer können Änderungen beschließen. 

Wortmeldungen zur Geschäftsordnung können jederzeit abgegeben werden. Ihnen ist außer der Reihe zu entsprechen. 

Anträge auf Schluss der Aussprache können nur von solchen antragsberechtigten Teilnehmern gestellt werden, die an der Aussprache nicht beteiligt waren. 

Persönliche Erklärungen sind nur am Schluss der Tagesordnungspunkte zulässig. Die dafür zu gewährende Redezeit sollte höchstens 5 Minuten betragen.   


10.  Pflichten und Rechte der Vorstandsmitglieder sind in der Satzung und in dieser Geschäftsordnung festgelegt. 

Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, sich an die niedergelegten Grundsätze zu halten. Die Erklärung über die Niederlegung eines Amtes ist dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. 

Die Teilnahme an Sitzungen gehört zu den besonderen Pflichten der Mitglieder des Vorstandes. Verhinderungen sind rechtzeitig mitzuteilen, vorzeitiges Verlassen einer Sitzung soll sich nur auf begründete Ausnahmefälle beschränken. 

Die Vorstandsmitglieder sind zu Stillschweigen über Sachverhalte/Informationen verpflichtet , wenn in der Vorstandssitzung ausdrücklich über einen gewissen Themenbereich Vertraulichkeit beschlossen wurde.   


11.  Delegierte

Zu Delegiertenversammlungen und Mitgliederversammlungen (außerordentliche Delegiertenversammlungen) des ‘Sängerbundes der Deutschen Polizei e.V.’ sind vorzugsweise die Mitglieder des Vorstandes zu entsenden. 

Die Anzahl der Pflichtdelegierten richtet sich nach der Platzzuteilung durch den Sängerbund. Nur für diese Teilnehmer werden die anfallenden Kosten übernommen.

Vorrangig ist dabei der 1. Vorsitzende, ersatzweise der 2. Vorsitzende zu berücksichtigen. 

Entsprechende Beschlüsse - auch über die Entsendung von Gastdelegierten - werden im Vor- stand gefasst. 

Zu regionalen Besprechungen / Sitzungen entsendet der Vorstand durch Beschluss Teilnehmer aus dem Vorstand.

Soweit Termine / Einladungen als offizielle Vertreter des PC HB wahrzunehmen sind, beschließt der Vorstand nach Abstimmung mit den/dem zu entsendenden Vertreter(n) entsprechend.  

 

12.  Der Aufwendungsersatz

Bei Reisen im Auftrage des Chores werden die tatsächlichen Übernachtungskosten übernommen, sowie der Verpflegungskostenmehraufwand nach dem vom Finanzamt anerkannten Reisekostenrecht gewährt. Soweit die Kosten von Dritten übernommen werden, entfällt diese Verpflichtung. 

Für Fahrtkosten wird grundsätzlich nur der Tarif für eine Rückfahrkarte der zweiten Klasse einschließlich etwaiger Zuschläge übernommen. 

Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw erfolgt die Abrechnung nach den vom Finanzamt anerkannten KM-Geld-Sätzen. 

Der Vorstand hat darüber hinaus Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 27 Abs. 3, § 670 BGB). Aufwendungen sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeits- kraft, die der Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben freiwillig, auf Weisung des zuständigen Vereinsorgans oder als notwendige Folge seiner Geschäftsführung erbringt. Dazu zählen alle Auslagen des Vorstands, insbesondere für Reisen, Post- und Telefonspesen sowie zusätzliche Verpflegungskosten. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, soweit sie tatsächlich angefallen sind, für die Ausführung der Vorstandsarbeit erforderlich waren und sich in einem angemessenen Rahmen halten. 

Es werden keine Sitzungsgelder gezahlt.   


13.  Sonstige Ausgaben

z.B. für Repräsentationen (z.B. Blumen u.ä. kleine Aufmerksamkeiten) sollen den üblichen Rahmen von ca. DM 50,- grundsätzlich nicht überschreiten und müssen vom Anlass her begründet sein und belegt werden.

Im Einzelfall erforderlich werdende höhere Ausgaben erfordern einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes.

Erstattungsanträge sind formlos unter Beifügung von Belegen und ggf. von Begründungen dem

1. Schatzmeister vorzulegen.   

14.     Beschlussfassung und Inkrafttreten

Soweit diese Geschäftsordnung ausgabenwirksame Regelungen oder Bestimmungen enthält, die nicht nur den Vorstand betreffen, sind diese von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.           

Bremen, den 2.3.1998

Unterschriften des erweiterten Vorstandes des ‘ Polizeichor Bremen’